Vereinsordnungen
Ehrenratsordnung – Anglerfreunde-Nord e.V.
Der Ehrenrat ist eine Art vereinsinterne Gerichtsbarkeit, welche nicht den ordentlichen Gerichten unterworfen ist. Er ist ein unabhängiges Organ, welches weder dem Vorstand noch der Mitgliederversammlung unterworfen ist. Er kann einen Mitglieds-Ausschluss aus dem Verein bestätigen oder verwerfen. Die Grundlage für den Ehrenrat ist die Ehrenratsordnung.
1. Zusammensetzung des Ehrenrates
Der Ehrenrat besteht aus drei Ehrenratsmitgliedern, welche auf einer Mitgliedsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Mitglieder wählen unter sich ihren Ehrenratsvorsitzenden, einen Vertreter sowie einen Protokollführer. Ist der Vorsitzende verhindert oder wird er als befangen abgelehnt, übernimmt der Vertreter den Vorsitz, beide zusammen entscheiden dann auch den Protokollführer. Der Ehrenrat ist auch mit zwei Mitgliedern handlungs- und beschlussfähig. Sollte ein Ehrenratsmitglied vorzeitig sein Amt niederlegen, oder nicht mehr in der Lage sein, dieses Amt auszuüben, entscheiden die restlichen Ehrenräte über einen Nachfolger. Dieser ist nach Beschlussfassung der Ehrenräte handlungs- und entscheidungsfähig. Er muss aber auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wird er nicht bestätigt, sind seine bis dato gefassten Mitbestimmungen dennoch rechtsgültig und können nicht angefochten werden. Ehrenratsmitglieder dürfen keine weiteren Ämter im Vorstand bekleiden.
2. Ablehnung eines Ehrenratsmitgliedes
Von einem Ehrenratsverfahren betroffene Mitglieder können einen Ehrenratsangehörigen schriftlich mit Begründung ablehnen. Dieser Antrag auf Ablehnung ist spätestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) nach der Zustellung der Eröffnung eines Ehrenratsverfahrens beim 1. Vorsitzenden zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die beantragte Ablehnung. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
3. Eröffnung des Verfahrens
Jedes Mitglied kann einen begründeten Antrag auf Eröffnung eines Ehrenratsverfahrens schriftlich per Einschreiben beim 1. Vorsitzenden einreichen. Richtet sich der Antrag gegen diesen selbst, ist das Schreiben an den 2. Vorsitzenden zu senden. Der 2. Vorsitzende leitet den begründeten Antrag an den Ehrenratsvorsitzenden weiter. Dieser muss sodann die übrigen Mitglieder des Ehrenrates über den Antrag informieren. Der Ehrenrat hat dann nach Überprüfung der eingereichten Begründungsunterlagen zu entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet werden soll. Wird dies positiv entschieden, muss der Antragsteller vor Eröffnung des Verfahrens einen Kostenvorschuss von 150,00 Euro auf dem Konto des Vereins hinterlegen. Ist dieser Betrag eingegangen, wird das Verfahren eröffnet. Nach Abschluss des Ehrenratsverfahrens werden der unterlegenen Partei die Gesamtkosten auferlegt. Dazu gehören Reise- und eventuelle Übernachtungskosten sowie Porto-, Telefon-, und Bewirtungsspesen. Alle entstandenen Kosten sind detailliert und plausibel nachzuweisen. Ergibt es sich im Laufe des Verfahrens, dass der Antragsteller das Verfahren leichtfertig veranlasst hat oder es hauptsächlich seinen persönlichen Interessen dienen sollte, werden diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt. Übersteigen die mutmaßlichen Gesamtkosten den geleisteten Vorschuss um ein 2-faches, kann der Ehrenrat im Laufe des Verfahrens dem Antragsteller die Vorauszahlung der geschätzten Kosten auferlegen. Dies muss unter einer angemessenen Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Geht diese angeforderte Zahlung nicht fristgerecht ein, kann der Ehrenrat die Beschwerde verwerfen.
4. Ablehnung eines Antrages
Der Ehrenrat kann einen Antrag ablehnen, wenn er der Meinung ist, dass gegen den Betroffenen keine Maßnahmen zu ergreifen sind.
Diese Ablehnung muss schriftlich mit einer ausführlichen Begründung an den 1. Vorsitzenden geschickt werden.
5. Das Ehrenratsverfahren
Wird ein Ehrenratsverfahren eingeleitet, ist den betroffenen Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief der Grund mit Mitteilung der erhobenen Vorwürfe zuzustellen. Diese haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 14 Tagen (es gilt das Datum des Poststempels) ihre Stellungnahme abzugeben.
Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich. Jedoch können der 1. und 2. Vorsitzende als Gast teilnehmen, sofern sie nicht beteiligt sind. Sie dürfen sich aber weder zur Sache äußern, noch Ehrenratsmitglieder in ihrer Urteilsfindung beeinflussen. Den Beratungen der Ehrenratsmitglieder jedoch dürfen sie nicht beiwohnen.
Von den Sitzungen des Ehrenrates ist ein Protokoll zu erstellen und den Beteiligten sowie dem Vorstand zuzustellen.
Folgendes soll darin festgehalten werden: Ort und Zeitpunkt der Sitzung, Name des Ehrenratsvorsitzenden, Zusammensetzung des Ehrenrates, Namen der Anwesenden, Name des Protokollführers, Inhalt der Verhandlung, Unterschriften des Protokollführers und des Ehrenratsvorsitzenden.
Eine anwaltliche Vertretung ist beim gesamten Verfahren nicht zulässig.
6. Beschlussfassung des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Die vom Ehrenrat gefassten Entscheidungen können auf Beschluss des Vorstandes auf der Vereinsinternetseite oder auch im Vereinsforum veröffentlicht werden.
7. Ehrenratsverfahren wegen Vereinsausschluss
Ein vom Vorstand ausgesprochener Vereinsausschluss aufgrund von Verstößen gegen die Satzung und /oder die Ordnungen des Vereins wird nach §8 der Satzung durchgeführt.
Der Ehrenrat
Satnd 01 2011
Gewässerordnung – Vierhöfen
01. Bei der Ausübung des Angelns am vereinseigenen Gewässer sind:
der gültige Fischereischein, der Sportfischerpass, dass Fangbuch und die Gewässerordnung mitzuführen. Ohne diese Unterlagen besteht ein Angelverbot.
02. Vor Angelbeginn sind im Fangbuch unbedingt in die dafür vorgesehenen Spalten das Tagesdatum und das Angelgewässer einzutragen.
03. Jeder gefangene Fisch unter Ziffer 6 ist sofort waidgerecht zu töten und mit der Größenangabe in das Fangbuch einzutragen. Das Gewicht kann zeitnah nachgetragen werden. Werden Fische oder Krebse, deren Fang verboten sind, lebend gefangen, so hat der Angler sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
04. Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, sich anhand der geschriebenen Vereinsinfos (Internet oder Geschäftsstelle) zu informieren, ob das Gewässer nicht wegen Neubesatz oder anderer Maßnahmen gesperrt ist, oder ob es noch zum Vereinseigentum gehört.
05. Schonzeiten:
Hecht und Zander 01.02. - 30.04.
Bachforelle 15.10. - 15.02.
Graskarpfen sind ganzjährig geschont und müssen schonend zurückgesetzt werden.
Das Spinnfischen ist vom 01.02. - 30.04. grundsätzlich verboten.
06. Mindestmaße:
Aal 45 cm
Karpfen 35 cm
Schleie 25 cm
Salmoniden 25 cm
Hecht 50 cm
Zander 45 cm
Wels 50 cm
Stör 100 cm
07. Fangbegrenzung:
Jedes Mitglied darf aus unserem Vereinsgewässer „Vierhöfen“ pro Woche folgende Fische entnehmen:
4 Karpfen, 4 Salmoniden, 4 Schleie, 1 Stör, 2 Hechte oder 2 Zander sowie 4 Aale.
Ausnahmen können bei Veranstaltungen durch den Vorstand ausgesprochen werden.
Die Fangwoche beginnt jeweils am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr.
08. Gestattet ist:
Die Verwendung von 2 Ruten (je Rute mit 1 Haken) wobei 1Drilling einem 1 Haken entspricht.
Das Anfüttern ist nur in den Monaten Mai bis September erlaubt, und nur 3 kg pro Tag.
Des Weiteren dürfen nur feste und nicht verdorbene Bestandteile wie z.B. Boilies, Mais, Würmer, Maden etc. angefüttert werden.
Reine "Duft-Lockstoffe", welche sich im Wasser sofort verdünnen, sind untersagt.
09. Arbeitsdienste und Pflege am Gewässer
Die Arbeitsdienste sind freiwillig und werden zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer vom Vorstand angesetzt und auf der Internetseite oder im Jahresschreiben bekannt gegeben. Bei Bedarf müssen Mitglieder ihre Angelplätze räumen.
10. Verbote
- Das Anlegen von offenen Feuern sowie das Grillen am Gewässer.
- Das Einbringen von Lockstoffe.
- Das Legen von Grundschnüren, Reusen und Körben, das Setzen von Treibern und das Abfischen mit Netzen.
- Das Verlassen ausgelegter Angeln weiter als 10 Meter.
- Das Angeln mit lebendem Köderfisch.
- Das Schneiden und Pflücken von Seerosen und sonstigen Pflanzen die unter Naturschutz stehen.
- Das Aussetzen von mitgebrachten Köderfischen, sowie das selbständige Besetzen mit anderen Fischen, Muscheln oder Krebsen.
- Das Friedfischangeln mit Mehrfachhaken.
- Die Verwendung von Booten bzw. Belly-Booten.
- Beim Spinnfischen ist nur eine Angel erlaubt, ebenso dürfen beim Spinnfischen Köder unter 13 cm - keine zusätzlichen Drillinge (Schwanz-, Rücken-, oder Bauchdrilling) benutzt werden.
- Campen, ausgenommen sind Bivys ohne festen Boden und Schirmüberwürfe.
- Baden im Gewässer.
- Begehen der Eisdecke.
- Fische am Gewässer auszunehmen.
11. Parkplätze
Fahrzeuge dürfen nur auf den Parkplätzen abgestellt werden.
12. Brandgefahr
In der Trockenzeit ist es strengstens verboten, mit seinem Fahrzeug auf Rasenflächen zu halten – Brandgefahr.
13. Natur und Umwelt
Im Bereich rund um die Gewässer in Vierhöfen sind Kreuzottern (giftig) heimisch. Ebenso gibt es dort mindestens zwei Waldameisen-Hügel, diese Tiere sind sehr nützlich und gehören geschützt.
14. Die Gewässerordnung kann vom Vorstand verändert werden, daher werden alle Mitglieder gehalten, die Gewässerordnung mindestens einmal im Jahr in ihren Unterlagen zu aktualisieren.
15. Müll muss wieder mitgenommen werden, dazu gehören auch Zigarettenreste. Wer einen Müllplatz vorfindet, der möge diesen bitte beseitigen.
16. Bei Missachtung der Gewässerordnung droht eine sofortige Sperre am Gewässer oder bei Fischräuberei auch der Entzug der Mitgliedschaft.
17. Alle Gewässerwarte bzw. Vorstandpersonen wurden mit einer Metallmarke ausgestattet. Diesen Personen sind alle notwendigen Angelpapiere zwecks Kontrolle auszuhändigen. Es kann vorkommen das an einem Tag mehrfach kontrolliert wird.
18. Hunde sind grundsätzlich anzuleinen.
Der Vorstand
Stand Januar 2012
Neue Bootsordnungen ab 2012
Die Bootsordnungen für das Boot auf der Dove-Elbe sowie für die Boote an der Ostsee werden überarbeitet und stehen zum Start der Saison wieder bereit.
Der Vorstand