...unsere Vereinsordnung!

Vereinsordnung

Ehrenratsordnung – Anglerfreunde-Nord e.V.

Der Ehrenrat ist eine Art vereinsinterne Gerichtsbarkeit, welche nicht den ordentlichen Gerichten unterworfen ist. Er ist ein unabhängiges Organ, welches weder dem Vorstand noch der Mitgliederversammlung unterworfen ist. Er kann einen Mitglieds-Ausschluss aus dem Verein bestätigen oder verwerfen. Die Grundlage für den Ehrenrat ist die Ehrenratsordnung.

1. Zusammensetzung des Ehrenrates
Der Ehrenrat besteht aus drei Ehrenratsmitgliedern, welche auf einer Mitgliedsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Mitglieder wählen unter sich ihren Ehrenratsvorsitzenden, einen Vertreter sowie einen Protokollführer. Ist der Vorsitzende verhindert oder wird er als befangen abgelehnt, übernimmt der Vertreter den Vorsitz, beide zusammen entscheiden dann auch den Protokollführer. Der Ehrenrat ist auch mit zwei Mitgliedern handlungs- und beschlussfähig. Sollte ein Ehrenratsmitglied vorzeitig sein Amt niederlegen, oder nicht mehr in der Lage sein, dieses Amt auszuüben, entscheiden die restlichen Ehrenräte über einen Nachfolger. Dieser ist nach Beschlussfassung der Ehrenräte handlungs- und entscheidungsfähig. Er muss aber auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wird er nicht bestätigt, sind seine bis dato gefassten Mitbestimmungen dennoch rechtsgültig und können nicht angefochten werden. Ehrenratsmitglieder dürfen keine weiteren Ämter im Vorstand bekleiden.

2. Ablehnung eines Ehrenratsmitgliedes
Von einem Ehrenratsverfahren betroffene Mitglieder können einen Ehrenratsangehörigen schriftlich mit Begründung ablehnen. Dieser Antrag auf Ablehnung ist spätestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) nach der Zustellung der Eröffnung eines Ehrenratsverfahrens beim 1. Vorsitzenden zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die beantragte Ablehnung. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.

3. Eröffnung des Verfahrens
Jedes Mitglied kann einen begründeten Antrag auf Eröffnung eines Ehrenratsverfahrens schriftlich per Einschreiben beim 1. Vorsitzenden einreichen. Richtet sich der Antrag gegen diesen selbst, ist das Schreiben an den 2. Vorsitzenden zu senden. Der 2. Vorsitzende leitet den begründeten Antrag an den Ehrenratsvorsitzenden weiter. Dieser muss sodann die übrigen Mitglieder des Ehrenrates über den Antrag informieren. Der Ehrenrat hat dann nach Überprüfung der eingereichten Begründungsunterlagen zu entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet werden soll. Wird dies positiv entschieden, muss der Antragsteller vor Eröffnung des Verfahrens einen Kostenvorschuss von 150,00 Euro auf dem Konto des Vereins hinterlegen. Ist dieser Betrag eingegangen, wird das Verfahren eröffnet. Nach Abschluss des Ehrenratsverfahrens werden der unterlegenen Partei die Gesamtkosten auferlegt. Dazu gehören Reise- und eventuelle Übernachtungskosten sowie Porto-, Telefon-, und Bewirtungsspesen. Alle entstandenen Kosten sind detailliert und plausibel nachzuweisen. Ergibt es sich im Laufe des Verfahrens, dass der Antragsteller das Verfahren leichtfertig veranlasst hat oder es hauptsächlich seinen persönlichen Interessen dienen sollte, werden diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt. Übersteigen die mutmaßlichen Gesamtkosten den geleisteten Vorschuss um ein 2-faches, kann der Ehrenrat im Laufe des Verfahrens dem Antragsteller die Vorauszahlung der geschätzten Kosten auferlegen. Dies muss unter einer angemessenen Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Geht diese angeforderte Zahlung nicht fristgerecht ein, kann der Ehrenrat die Beschwerde verwerfen.

4. Ablehnung eines Antrages
Der Ehrenrat kann einen Antrag ablehnen, wenn er der Meinung ist, dass gegen den Betroffenen keine Maßnahmen zu ergreifen sind.
Diese Ablehnung muss schriftlich mit einer ausführlichen Begründung an den 1. Vorsitzenden geschickt werden. 

5. Das Ehrenratsverfahren
Wird ein Ehrenratsverfahren eingeleitet, ist den betroffenen Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief der Grund mit Mitteilung der erhobenen Vorwürfe zuzustellen. Diese haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 14 Tagen (es gilt das Datum des Poststempels) ihre Stellungnahme abzugeben.
Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich. Jedoch können der 1. und 2. Vorsitzende als Gast teilnehmen, sofern sie nicht beteiligt sind. Sie dürfen sich aber weder zur Sache äußern, noch Ehrenratsmitglieder in ihrer Urteilsfindung beeinflussen. Den Beratungen der Ehrenratsmitglieder jedoch dürfen sie nicht beiwohnen.
Von den Sitzungen des Ehrenrates ist ein Protokoll zu erstellen und den Beteiligten sowie dem Vorstand zuzustellen.
Folgendes soll darin festgehalten werden: Ort und Zeitpunkt der Sitzung, Name des Ehrenratsvorsitzenden, Zusammensetzung des Ehrenrates, Namen der Anwesenden, Name des Protokollführers, Inhalt der Verhandlung, Unterschriften des Protokollführers und des Ehrenratsvorsitzenden.
Eine anwaltliche Vertretung ist beim gesamten Verfahren nicht zulässig.

6. Beschlussfassung des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Die vom Ehrenrat gefassten Entscheidungen können auf Beschluss des Vorstandes auf der Vereinsinternetseite oder auch im Vereinsforum veröffentlicht werden.

7. Ehrenratsverfahren wegen Vereinsausschluss
Ein vom Vorstand ausgesprochener Vereinsausschluss aufgrund von Verstößen gegen die Satzung und /oder die Ordnungen des Vereins wird nach §8 der Satzung durchgeführt.

Der Ehrenrat 
Stand 01 2011


Bootsordnung für alle Boote

Alle Regeln sind sehr ausführlich in unserer neuen Bootsordnung im Mitgliederbereich verfasst. Dort kann diese auch runtergeladen werden.

Der Vorstand – Stand Januar 2020


Beitragsordnung

Jahresbeitrag für Erwachsene und Jugendliche 29,50 EURO

Aufnahmegebühr für Erwachsene und Jugendliche 50 EURO

Auf Wunsch können Bootsnutzungskarten für die vereinseigenen Boote gekauft werden. Ein Jahr gilt vom 01.Januar bis 31.Dezember eines Jahres.

Wer im laufenden Jahr kündigt und noch im selben Jahr seine Kündigung zurückzieht, der zahlt keine Bearbeitungsgebühr. Wer aber kündigt und im nächsten Jahr möchte er wieder eintreten, der zahlt die volle Jahresgebühr und erneut eine Aufnahmgebühr. Jedes Mitglied muss per Mail seinen Rücktritt der Kündigung schriftlich bekunden, der Vorstand entscheidet schlussendlich.  

Jedes Mitglied nimmt am Einzugsverfahren teil.

Verbandsausweis incl. Ersatzmarke - 29,50 Euro incl. Porto (wird nicht per Nachnahme verschickt).

Verbandsausweis ohne Ersatzmarke  - 15 Euro incl. Porto (wird nicht per Nachnahme verschickt). Selbstabholung nur 10 Euro.

Jahresmarke ohne Verbandsausweis - 15 Euro incl. Porto (wird nicht per Nachnahme verschickt). Selbstabholung nur 10 Euro.

Sollten Briefe wieder an uns zurückgeschickt werden, weil uns keine aktuelle Anschrift vorliegt, werden bei Neuverschickung 5,00 Euro Bearbeitungsgebühr fällig.

Wenn Mitglieder keine Vereinspost erhalten haben, werden Raklamationen in der Geschäftsstelle nach dem 05.01. eines Jahres neu zugeschickt und wie folgt mit den Kosten berechnet: Jahresbeitrag für den Verband plus 5,00 Euro Bearbeitungsgebühren plus 2,00 pauschal für Porto und Brief. Jedem Mitgleid steht natürlich frei, seine Ersatzpapiere selbst im Büro abzuholen, dann wird nur der Jahresbeitrag für den Verband fällig.

Mitglieder deren Jahrespost angeblich nicht zugestellt wurden, werden automatisch SELBSTABHOLER, Ersatzpapiere werden nicht erneut zugeschickt.

Alle Angler können bei uns eine Hamburger Fischereiabgabe bekommen. Diese kostet bei Abholung 10 Euro. Mitglieder unserer Vereine können sich diese auch schicken lassen, dann kommen Porto- und Versandkosten in Höhe von 2,00 Euro dazu.

Der Schlüsselpfand für den Yachhafen Moorfleet kosten 30 Euro und wird nach Rückgabe vom Verein zeitnah erstattet. Schlüssel vom Yachthafen Großenbrode werden von uns nicht mehr angenommen und müssen direkt vor Ort abgegeben werden. Bis wann dieses noch möglich ist, wissen wir nicht.

Weitere Kosten für Vereinsmaterial, Angelkarten, Bücher, Fotos, Gewässerkarten können zu Bürozeiten telefonisch erfragt werden.

Schäden am Vereinseigentum werden vom Verursacher beglichen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann ein Ausschluss erfolgen. Weiteres regelt die Satzung des Vereins.

Der Vorstand

Stand  Oktober 2021